Steuererklärungen 2023 & 2022 | Fristen und Termine - Fristverlängerung & Verspätungszuschlag

Published: Jul 06, 2024 Duration: 00:05:54 Category: Education

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der 31.07.2024 ist ein wichtiger Stichtag egal ob Sie einen Steuerberater haben oder die Steuererklärungen selbst machen wer seine Erklärung nach dem 31.7 übermittelt erhält eine Festsetzung von Verspätungszuschlägen Steuererklärung sind im Allgemeinen und damit ist auch die einkommenenssteuererklärung spätestens 7 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben die Einkommenssteuererklärung 2023 wäre danach spätestens Ende des Monats am 31.07 an das Finanzamt zu übermitteln mein Name ist Stefan Mücke und wenn sie Steuer zahlen dann sollten Sie jetzt unseren Kanal auf Youtube und unseren kostenfreien steuerfokus abonnieren der Link lautet mückge.de/steuerfokus spätestens Ende diesen Monats am 31.7.2024 müssen die Steuererklärung beim Finanzamt sein wer seine Steuererklärung nicht oder zu spät ab gibt dem drohen zwangsgelde und oder Verspätungszuschläge bei den Abgabefristen müssen wir unterscheiden und zwar zwischen nichtberaterfälle einerseits und beraterfälle andererseits nichtberaterfälle sind Steuererklärung von Personen die eben nicht von einem Steuerberater oder dergleichen beraten und vertreten werden diese Personen müssen ihre Steuererklärung innerhalb von 7 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abgeben das wäre für das Jahr 2023 also bis zum 31.7.2024 für das Jahr 2023 gilt allerdings noch eine coronabedingte Verlängerung die Frist beträgt für das Jahr 2023 nicht 7 Monate sondern 8 Monate sodass die Erklärung bis zum 31.8.2024 abzugeben sind bedingt durch das Wochenende dann am Montag den 2.9.2024 Achtung ein gern gemachter Fehler häufig ist zu lesen dass ein Verspätungszuschlag erst nach 14 Monaten festzusetzen ist bzwise für das Jahr 2023 auch wieder Corona bedingt erst nach 17 Monaten diese gebundene Ermessens unabhängige Festsetzung bedeutet nicht dass sie erst nach 14 Monaten also erst nach dem 28.2 bzw nach dem 31.05 des nächsten Jahres einen Verspätungszuschlag fürchten müssen das ist der Fehler tatsächlich ist es so dass wenn Sie die Steuererklärung 2023 nach dem 2.9224 Abgeben das Finanzamt im Rahmen des Ermessens entscheidet ob es einen Verspätungszuschlag festsetzt oder nicht bei der Ermessensentscheidung geht es nur um die Frage ob oder ob nicht die Höhe des Zuschlages ist dann anders als früher keine Ermessenssache mehr die Höhe ist gesetzlich geregelt und kann im im Rahmen des Ermessens auch nicht reduziert werden wenn sie die Erklärung bis zum 2.9 nicht abgeben können dann müssen Sie einen Antrag auf Fristverlängerung stellen und müssen diesen auch entsprechend begründen eine Vorlage zum Antrag auf Fristverlängerung können sie sich Laden der Link lautet mückke.de/fristverlängerung allgemeine Informationen zum Verspätungszuschlag haben wir in dem steuerfokus zum versp ungszuschlag zusammengestellt diesen steuerfokus können Sie sich unter mücke.de/verspätungszuschlag Laden kommen wir jetzt zu den beraterfällen beraterfälle liegen vor wenn Steuerpflichtige von Steuerberatern und dergleichen vertreten werden in beraderfällen müssen die Steuererklärung erst Ende Februar des übernächsten Jahres abgegeben werden auch hier wurden coronabedingt die abgabenfristen verlängert die die Steuererklärung in beraderfällen sind für das Jahr 2022 bis zum 31.72024 abzugeben wenn die Steuererklärung 2022 in beraderfällen nicht bis zum 31.7.2024 abgegeben werden dann werden zwingend Verspätungszuschläge festgesetzt ohne Ermessen und auf ein Verschulden kommt es dann auch nicht an nur falls Ihnen über den 31.7.2024 hinaus eine Fristverlängerung gewährt wurde wurde entfällt die gebundene Festsetzung das Gesetz grenzt die Möglichkeiten der fristverlängung in beraterfällen aber sehr stark ein meineschttens gibt es gar keine Gründe die eine einzelfristverlängerung nach 19 Monaten noch rechtfertigen könnte mal abgesehen davon wenn jemand seit Wochen oder Monaten im Koma liegt eine Fristverlängerung mit einer Arbeitsüberlastung zu begründen führt so oder so nicht zum gewünschten Erfolg fassen wir zum Schluss noch einmal zusammen die Steuererklärung 2023 sind in nichtberaterfällen coronabedingt bis zum 2.9.2024 abzugeben bei nichtteinhaltung der Frist entscheidet das Finanzamt im Ermessen ob ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird oder nicht die Höhe ist dann keine Ermessenssache mehr wird die Erklärung 2023 erst nach dem 31.052025 abgegeben dann wird zwingend ein verspätungs Zuschlag festgesetzt in beraderfällen müssen Sie die Steuererklärung 2022 bis zum Ende des Monats bis zum 31.7.2024 abgegeben haben bei einer späteren Abgaben ist der gebundene Verspätungszuschlag zwingend festzusetzen ich bedanke mich für Interesse wünsche Ihnen alles Gute bis bald und auf Wiedersehen

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